Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr nach dem Gesagten zu Recht bejaht. 4.3 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde und Replik vorbringt, vermag an der konkreten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. April 2020 vorläufig polizeilich festgenommen worden ist und die Staatsanwaltschaft dannzumal in Kenntnis der drohenden obligatorischen Landesverweisung offenbar noch entschieden hatte, den Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft zu versetzen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.