Eine Flucht des Beschwerdeführers erscheint nicht nur möglich, sondern vielmehr als sehr wahrscheinlich. Dem Indiz der Schwere der drohenden Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit ist aber immerhin festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit Blick auf die ihm vorgeworfenen zahlreichen Delikte, insbesondere des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, keine lediglich geringfügige Strafe droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr nach dem Gesagten zu Recht bejaht.