Der Beschwerdeführer wurde zudem nur wenige Tage, nachdem er in die Schweiz eingereist war, eingestandenermassen mehrfach straffällig. Er scheint sich wenig um die hiesige Rechtsordnung zu kümmern und bekundet offensichtlich Mühe, behördlichen und polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten (vgl. insbesondere den Vorwurf der Missachtung der asylrechtlich verfügten Ausgrenzung aus der Innenstadt [vgl. S. 3 der Anordnung der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. April 2020], den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung [Weglaufen trotz Rufens «Stopp Police»] sowie den Vor-