Die persönlichen Verhältnisse sprechen klar für eine Fluchtgefahr. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten aufhält, nicht verwurzelt ist. Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB) ist denn auch nichts auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen