Gemäss eigenen Angaben hat er keine Familie in der Schweiz (vgl. Z. 48 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Er hat niemanden, auch nicht in Tunesien (vgl. Z. 68 des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Der Beschwerdeführer wird vollumfänglich vom Staat finanziell unterstützt (vgl. Z. 44 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Seine persönliche Situation in der Schweiz muss insgesamt als äusserst schlecht bezeichnet werden. Die persönlichen Verhältnisse sprechen klar für eine Fluchtgefahr.