Er ist am 28. März 2020 in die Schweiz eingereist und hat am 30. März 2020 im N.________(Ortschaft) ein Asylgesuch gestellt. Das Asylverfahren ist offenbar noch hängig. Der Beschwerdeführer selbst rechnet angesichts des vorliegenden Strafverfahrens mit einer Abweisung des Asylgesuchs (vgl. Z. 41 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Er weiss nicht, wo er in Zukunft leben möchte (vgl. Z. 51 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Gemäss eigenen Angaben hat er keine Familie in der Schweiz (vgl. Z. 48 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020).