Die von der Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Eingabe der Staatsanwaltschaft mitsamt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.