Einschleichdiebstahl in eine unverschlossene Wohnung) als gegeben (vgl. den Anzeigerapport der Stadtpolizei Bern vom 30. Mai 2020 sowie den Nachtrag vom 23. Juni 2020). Dies insbesondere deshalb, weil beim Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 offenbar Deliktsgut (Harddisk von K.________) sichergestellt wurde, das anlässlich der Tatbestandsaufnahme überlieferte Signalement durch den Geschädigten auf den Beschwerdeführer passt und sich das diesbezügliche Strafverfahren noch ganz am Anfang befindet. Die von der Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden.