Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Hausverbot nicht verstanden, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet zudem einen dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20; Missachtung der Ausgrenzung; vgl. den Anzeigerapport der eidgenössischen Zollverwaltung vom 24. Mai 2020) sowie wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. Mai 2020, z.N. (K.