Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen weitere Delikte an, betreffend welcher ein dringender Tatverdacht vorliege. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 28. Mai 2020 z.N. der H.________ AG (erneute Missachtung des Hausverbots) wird auf das vorstehend zur Missachtung des Hausverbots Gesagte verwiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Hausverbot nicht verstanden, erscheint als blosse Schutzbehauptung.