5 scheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vermögensschaden von über CHF 300.00 in Kauf genommen hat. Wie es sich damit genau verhält und ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen weitere Delikte an, betreffend welcher ein dringender Tatverdacht vorliege.