Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt demnach nicht nur ein dringender Tatverdacht auf eine Übertretung (geringfügiges Vermögensdelikt), sondern auf ein Vergehen (Versuch) vor. Dem Beschwerdeführer wird des Weiteren vorgeworfen, dass er in der Nacht vom 18. April 2020 ein unverschlossenes Fahrzeug geöffnet, eine Sicherheitsweste (Sachwert ca. CHF 100.00) behändigt, diese mit Blut verunreinigt und vor dem Fahrzeug liegen gelassen haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht. Es ist indes unklar, ob es sich dabei lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt gehandelt hat oder ob mit hinreichender Wahr-