Ob er damit effektiv nur geringfügige kontaktlose Zahlungen getätigt hat, wie es von ihm geltend gemacht wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. aber immerhin das Durchsuchungsprotokoll vom 7. Juni 2020 betreffend das vom Beschwerdeführer genutzte Schliessfach, in welchem u.a. 16 Packungen Marlboro Zigaretten und 11 Packungen Zigarettenpapier Smoking sichergestellt wurden). Gleichermassen wie bei einem Ein- bruch-/Einschleichdiebstahl kann bei einer unerlaubten Behändigung einer Maestrocard nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz von vornherein lediglich auf einen Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 bezog.