4 trag, datierend vom 6. April 2020, vorliegt (vgl. die Verfahrensakten). Zudem erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das auf Deutsch verfasste Hausverbot nicht verstanden, als vorgeschoben. Das Hausverbot wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an den Vorfall vom 1. April 2020 (siehe oben) ausgehändigt und von diesem unterzeichnet. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Hausverbots nicht wortwörtlich verstanden hat. Indes spricht vieles dafür, dass er aufgrund der gegebenen Umstände um dessen Bedeutung wissen musste.