Zudem sehen die Straftatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung als Strafdrohung ausschliesslich eine Geldstrafe vor. Diese rechtfertigen folglich von vornherein keine Anordnung der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatverdacht wegen einfacher Körperverletzung wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Diesbezüglich wurde offenbar auch kein Strafverfahren eröffnet. Der dringende Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 6. April 2020 z.N. der H.________ AG (Missachtung Hausverbot) wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Vorab ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafan-