deführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Z. 136 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 2. April 2020; Z. 111 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020; vgl. auch Deliktsblatt 1 vom 24. April 2020). Mindestens insoweit liegt ein dringender Tatverdacht vor (vgl. den Strafantrag vom 1. April 2020; in den Verfahrensakten). Die von der Staatsanwaltschaft weiter angeführten Straftatbestände der Tätlichkeiten und der sexuellen Belästigung stellen Übertretungen dar. Zudem sehen die Straftatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung als Strafdrohung ausschliesslich eine Geldstrafe vor.