barer Krankheiten des Menschen [EpG; SR 818.101] – gespuckt haben. Ein entschiedenes Auftreten der Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer erscheint unter den gegebenen Umständen daher auf den ersten Blick nicht unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er am 1. April 2020 in der H.________ Filiale an der I.________(Strasse) in M.________(Ortschaft) einer Angestellten ins Gesicht gespuckt, sie bedroht und seinen Penis präsentiert habe. Dem Ladenüberwacher soll er die Faust ins Gesicht geschlagen haben. Weiter soll er trotz des Zurufs «Stopp Police» von der Polizei weggerannt sein. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird vom Beschwer-