Soweit der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht vorbrachte, der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor dem Hintergrund zu werten, dass die Polizisten mit unverhältnismässiger Brutalität vorgegangen seien und ihn dabei verletzt hätten, wurde von der Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dieser Einwand vom erkennenden Sachgericht zu beurteilen sein wird und am dringenden Tatverdacht nichts ändert. Immerhin soll sich der Beschwerdeführer gegen die polizeiliche Kontrolle bei Verdacht auf Diebstahl offenbar massiv zur Wehr gesetzt und darüber hinaus – nota bene in der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Bekämpfung übertrag-