Der Vorwurf findet seine Stütze zudem in den Berichtsrapporten der diensthabenden betroffenen Polizisten vom 18./22./23. April 2020. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht vorbrachte, der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor dem Hintergrund zu werten, dass die Polizisten mit unverhältnismässiger Brutalität vorgegangen seien und ihn dabei verletzt hätten, wurde von der Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dieser Einwand vom erkennenden Sachgericht zu beurteilen sein wird und am dringenden Tatverdacht nichts ändert.