Mithin ist bei der derzeitigen Aktenlage nicht von geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen. Soweit die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend liegen fristgerechte Strafanträge vor (vgl. die Verfahrensakten). Der dringende Tatverdacht wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Haus-