2019, N. 40 zu Art. 172ter StGB, wonach bei Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm; vgl. auch BGE 123 IV 197 E. 2c). Vorliegend sind keine konkreten Gegenanzeichen für einen von vornherein beabsichtigten Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 auszumachen. So beträgt der Deliktsbetrag beim Einbruchdiebstahl in die Mensa D.________ CHF 3'520.80. Mithin ist bei der derzeitigen Aktenlage nicht von geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art.