Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen zahlreicher Delikte gegen das Vermögen, die Freiheit, die sexuelle Integrität, Leib und Leben sowie die öffentliche Gewalt (vgl. die Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen). Er wird insbesondere dringend verdächtigt, am frühen Morgen des 18. April 2020 in die Mensa D.___