Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zugestellt. Es wurde festgestellt, dass Staatsanwalt C.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen die Akten BM 20 12602 eingereicht hatte. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer am bereits gestellten Rechtsbegehren fest.