Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juni 2020 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid und einem Hinweis auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 25. Juni 2020 in ihrer delegierten Stellungnahme, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschwerdeführer sei in Untersuchungshaft zu belassen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zugestellt.