2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juni 2020 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid und einem Hinweis auf eine Stellungnahme.