Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 256 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Juni 2020 (KZM 20 670) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Am 10. Juni 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an, wobei die Haftdauer auf sechs Wochen beschränkt wurde, d.h. bis am 18. Juli 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juni 2020 unter Festhalten am an- gefochtenen Entscheid und einem Hinweis auf eine Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 25. Juni 2020 in ihrer delegierten Stellungnah- me, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschwerdeführer sei in Untersuchungshaft zu belassen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zugestellt. Es wurde festgestellt, dass Staatsanwalt C.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen die Akten BM 20 12602 eingereicht hatte. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt der Beschwerde- führer am bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel- mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in 2 Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen zahlreicher Delikte gegen das Vermögen, die Freiheit, die sexuelle Integrität, Leib und Leben sowie die öffentliche Gewalt (vgl. die Eröffnungs- und Ausdeh- nungsverfügungen). Er wird insbesondere dringend verdächtigt, am frühen Morgen des 18. April 2020 in die Mensa D.________ an der E.________(Strasse) in M.________(Ortschaft) eingebrochen zu sein, mehrere Sachen beschädigt sowie 2 Scanner, 1 Mobiltelefon, CHF 60.00 Bargeld und Esswaren entwendet zu haben (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 3'520.80; Gesamtschaden: ca. CHF 45'000.00). Zudem soll er die Liegenschaft via Haupteingangstüre betreten, bei der Eingangstüre zum Treppenhaus (Privatzugang) ein kleines Fenster zerschlagen haben, in das Trep- penhaus eingedrungen sein und dieses wieder in unbekannte Richtung ohne Behändigung von Deliktsgut verlassen haben (Schaden: ca. CHF 200.00). In der- selben Nacht soll er sich in die Einstellhalle der F.________ Studios an der G.________(Strasse) in M.________(Ortschaft) begeben haben. Dort soll er ver- sucht haben, mehrere Türen gewaltsam zu öffnen und vor Verlassen der Einstell- halle einen Feuerlöscher entwendet haben (Deliktsbetrag: CHF 393.90). Der Be- schwerdeführer bestreitet die ihm insoweit zur Last gelegten Einbruch- /Einschleichdiebstähle (teilweise Versuch) nicht (vgl. Z. 170 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Der dringende Tatverdacht wird zum Teil durch objektive Beweismittel gestützt (vgl. den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 4. Mai 2020 betreffend positive Spurenabklärung hinsichtlich des Einbruch- diebstahls in die Mensa D.________). Bei einem Einschleichdiebstahl in ein Re- staurant und Einbruchdiebstahl(versuchen) in ein Mehrfamilienhaus und ein Radio- /Fernsehstudio ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich der Vorsatz von vornherein auf einen Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 bezog (vgl. WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 172ter StGB, wonach bei Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich da- von auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen De- liktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm; vgl. auch BGE 123 IV 197 E. 2c). Vorliegend sind keine konkreten Gegenanzeichen für einen von vorn- herein beabsichtigten Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 auszumachen. So beträgt der Deliktsbetrag beim Einbruchdiebstahl in die Mensa D.________ CHF 3'520.80. Mithin ist bei der derzeitigen Aktenlage nicht von geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen. Soweit die Straftatbestände des Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung betreffend liegen fristgerechte Strafanträge vor (vgl. die Verfahrensakten). Der dringende Tatverdacht wegen mehrfachen Dieb- stahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Haus- 3 friedensbruchs wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2020). Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, sich am Morgen des 18. April 2020 im N.________(Ortschaft) massiv gegen eine Polizeikontrolle gewehrt zu ha- ben. Er soll tätlich geworden sein und einen Polizisten in den Oberschenkel gebis- sen haben. Zudem soll er versucht haben, Kopfstösse zu verteilen und habe ge- spuckt. Er soll die Polizisten mit «Hurensöhne» / «Nutten» etc. beleidigt haben. Der Beschwerdeführer ist auch hinsichtlich dieses Vorwurfs geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte nicht (vgl. Z. 155 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020; S. 2 der Stellungnahme vom 9. Juni 2020). Der Vorwurf findet seine Stütze zudem in den Berichtsrapporten der diensthabenden betroffenen Polizisten vom 18./22./23. April 2020. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnah- mengericht vorbrachte, der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor dem Hintergrund zu werten, dass die Polizisten mit unverhältnis- mässiger Brutalität vorgegangen seien und ihn dabei verletzt hätten, wurde von der Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dieser Einwand vom erkennenden Sachgericht zu beurteilen sein wird und am dringenden Tatverdacht nichts ändert. Immerhin soll sich der Beschwerdeführer gegen die polizeiliche Kontrolle bei Verdacht auf Dieb- stahl offenbar massiv zur Wehr gesetzt und darüber hinaus – nota bene in der aus- serordentlichen Lage gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen [EpG; SR 818.101] – gespuckt haben. Ein ent- schiedenes Auftreten der Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer erscheint unter den gegebenen Umständen daher auf den ersten Blick nicht unverhältnis- mässig. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er am 1. April 2020 in der H.________ Filiale an der I.________(Strasse) in M.________(Ortschaft) einer Angestellten ins Gesicht gespuckt, sie bedroht und seinen Penis präsentiert habe. Dem Ladenüberwacher soll er die Faust ins Gesicht geschlagen haben. Weiter soll er trotz des Zurufs «Stopp Police» von der Polizei weggerannt sein. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird vom Beschwer- deführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Z. 136 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme vom 2. April 2020; Z. 111 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Ju- ni 2020; vgl. auch Deliktsblatt 1 vom 24. April 2020). Mindestens insoweit liegt ein dringender Tatverdacht vor (vgl. den Strafantrag vom 1. April 2020; in den Verfah- rensakten). Die von der Staatsanwaltschaft weiter angeführten Straftatbestände der Tätlichkeiten und der sexuellen Belästigung stellen Übertretungen dar. Zudem se- hen die Straftatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung als Strafdrohung ausschliesslich eine Geldstrafe vor. Diese rechtfertigen folglich von vornherein keine Anordnung der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatver- dacht wegen einfacher Körperverletzung wird von der Staatsanwaltschaft nicht gel- tend gemacht. Diesbezüglich wurde offenbar auch kein Strafverfahren eröffnet. Der dringende Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 6. April 2020 z.N. der H.________ AG (Missachtung Hausverbot) wird vom Be- schwerdeführer in Abrede gestellt. Vorab ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafan- 4 trag, datierend vom 6. April 2020, vorliegt (vgl. die Verfahrensakten). Zudem er- scheint der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das auf Deutsch verfasste Hausverbot nicht verstanden, als vorgeschoben. Das Hausverbot wurde dem Be- schwerdeführer im Nachgang an den Vorfall vom 1. April 2020 (siehe oben) aus- gehändigt und von diesem unterzeichnet. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Be- schwerdeführer den Inhalt des Hausverbots nicht wortwörtlich verstanden hat. In- des spricht vieles dafür, dass er aufgrund der gegebenen Umstände um dessen Bedeutung wissen musste. Ein hinreichender Tatverdacht wegen Hausfriedens- bruchs ist deshalb zu bejahen. Ob die vorliegende Sachlage auch für eine Verurtei- lung ausreicht, wird das erkennende Sachgericht zu beurteilen haben. Was den staatsanwaltschaftlich geltend gemachten Vorwurf des Taschendiebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 6./7. Juni 2020, z.N. J.________ anbelangt, ergibt sich aus den Ver- fahrensakten, dass dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen worden ist (vgl. die Ausdehnungsverfügung vom 9. Juni 2020, die Übernahmever- fügung vom 10. Juni 2020 sowie die Abtretungsverfügung vom 11. Juni 2020). Der Beschwerdeführer bestreitet, dem Geschädigten das Portemonnaie (Marke Gucci, Sachwert ca. CHF 300.00) sowie die Maestrocard gestohlen zu haben. Er will die Karte lediglich gefunden und damit drei Packungen Zigaretten gekauft haben. Demgegenüber moniert der Geschädigte, dass er via Bankautomat festgestellt ha- be, dass mit der Maestrocard Einkäufe für ca. CHF 300.00 getätigt worden seien (vgl. S. 3 des Nachtrags der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2020). Ob hinreichen- de Indizien für einen dringenden Tatverdacht wegen Diebstahls des Portemonnaies vorliegen, kann derzeit offenbleiben. Jedenfalls wird vom Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Ob er damit effektiv nur gering- fügige kontaktlose Zahlungen getätigt hat, wie es von ihm geltend gemacht wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. aber immerhin das Durchsuchungspro- tokoll vom 7. Juni 2020 betreffend das vom Beschwerdeführer genutzte Schliess- fach, in welchem u.a. 16 Packungen Marlboro Zigaretten und 11 Packungen Ziga- rettenpapier Smoking sichergestellt wurden). Gleichermassen wie bei einem Ein- bruch-/Einschleichdiebstahl kann bei einer unerlaubten Behändigung einer Maes- trocard nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz von vornherein lediglich auf einen Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 bezog. Vielmehr ist – wie vorliegend – ohne konkrete Gegenanzeichen davon auszuge- hen, dass der Täter bis zur Sperrung der Karte möglichst viel beziehen wollte und einen Deliktsbetrag von mehr als CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt demnach nicht nur ein dringender Tatverdacht auf eine Übertretung (geringfügiges Vermögensdelikt), sondern auf ein Vergehen (Versuch) vor. Dem Beschwerdeführer wird des Weiteren vorgeworfen, dass er in der Nacht vom 18. April 2020 ein unverschlossenes Fahrzeug geöffnet, eine Sicherheitsweste (Sachwert ca. CHF 100.00) behändigt, diese mit Blut verunreinigt und vor dem Fahrzeug liegen gelassen haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht. Es ist indes unklar, ob es sich dabei lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt gehandelt hat oder ob mit hinreichender Wahr- 5 scheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vermögensschaden von über CHF 300.00 in Kauf genommen hat. Wie es sich da- mit genau verhält und ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen weitere Delikte an, betreffend welcher ein dringender Tatverdacht vorliege. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts we- gen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 28. Mai 2020 z.N. der H.________ AG (erneute Missachtung des Hausverbots) wird auf das vorstehend zur Missachtung des Hausverbots Gesagte verwiesen. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe das Hausverbot nicht verstanden, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet zudem einen dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20; Missachtung der Ausgrenzung; vgl. den Anzeigerapport der eidgenössischen Zollverwaltung vom 24. Mai 2020) sowie wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. Mai 2020, z.N. (K.________ Einschleichdiebstahl in eine unver- schlossene Wohnung) als gegeben (vgl. den Anzeigerapport der Stadtpolizei Bern vom 30. Mai 2020 sowie den Nachtrag vom 23. Juni 2020). Dies insbesondere deshalb, weil beim Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 offenbar Deliktsgut (Hard- disk von K.________) sichergestellt wurde, das anlässlich der Tatbestandsauf- nahme überlieferte Signalement durch den Geschädigten auf den Beschwerdefüh- rer passt und sich das diesbezügliche Strafverfahren noch ganz am Anfang befin- det. Die von der Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition aus- gestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der ak- tuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachver- halts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Eingabe der Staatsanwaltschaft mitsamt Beila- gen wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen die Verfahrensakten BM 20 12602 eingereicht hat. Er hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu beziehen und sein rechtliches Gehör wahr- zunehmen. Zusammengefasst liegt somit mindestens ein dringender Tatverdacht wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Wider- handlung gegen das AIG vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt 6 gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 / 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Viel- mehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensver- hältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozia- len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberück- sichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist am 28. März 2020 in die Schweiz eingereist und hat am 30. März 2020 im N.________(Ortschaft) ein Asylgesuch gestellt. Das Asylverfahren ist offenbar noch hängig. Der Beschwerde- führer selbst rechnet angesichts des vorliegenden Strafverfahrens mit einer Abwei- sung des Asylgesuchs (vgl. Z. 41 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Er weiss nicht, wo er in Zukunft leben möchte (vgl. Z. 51 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Gemäss eigenen Angaben hat er keine Fami- lie in der Schweiz (vgl. Z. 48 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Er hat niemanden, auch nicht in Tunesien (vgl. Z. 68 des Protokolls der Hafteröff- nung vom 8. Juni 2020). Der Beschwerdeführer wird vollumfänglich vom Staat fi- nanziell unterstützt (vgl. Z. 44 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020). Seine persönliche Situation in der Schweiz muss insgesamt als äusserst schlecht bezeichnet werden. Die persönlichen Verhältnisse sprechen klar für eine Fluchtgefahr. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten aufhält, nicht verwurzelt ist. Angesichts des hän- gigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB) ist denn auch nichts auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen 7 Strafvollzug zu stellen. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht darge- tan. Der Beschwerdeführer wurde zudem nur wenige Tage, nachdem er in die Schweiz eingereist war, eingestandenermassen mehrfach straffällig. Er scheint sich wenig um die hiesige Rechtsordnung zu kümmern und bekundet offensichtlich Mühe, behördlichen und polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten (vgl. insbesondere den Vorwurf der Missachtung der asylrechtlich verfügten Ausgrenzung aus der In- nenstadt [vgl. S. 3 der Anordnung der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. April 2020], den Vorwurf der Hinde- rung einer Amtshandlung [Weglaufen trotz Rufens «Stopp Police»] sowie den Vor- wurf der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten [polizeiliche Kontrolle im Asyl- zentrum]). Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für eine konkrete Flucht- gefahr dar, zumal die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröff- nung vom 8. Juni 2020 (Z. 216 ff.), wonach er auf Vorhalt der Fluchtgefahr ausführ- te, dass er mit seinem verletzten Fuss die Schweiz nicht hätte verlassen können, seltsam anmutet. Der Beschwerdeführer vermag die konkrete Fluchtgefahr jeden- falls nicht glaubhaft in Abrede zu stellen. Eine Flucht des Beschwerdeführers er- scheint nicht nur möglich, sondern vielmehr als sehr wahrscheinlich. Dem Indiz der Schwere der drohenden Strafe kommt bei dieser Ausgangslage kei- ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit ist aber immerhin festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit Blick auf die ihm vorgeworfenen zahlreichen Delikte, insbesondere des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegenü- ber Behörden und Beamten, keine lediglich geringfügige Strafe droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr nach dem Gesagten zu Recht bejaht. 4.3 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde und Replik vorbringt, vermag an der konkreten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerde- führer bereits am 18. April 2020 vorläufig polizeilich festgenommen worden ist und die Staatsanwaltschaft dannzumal in Kenntnis der drohenden obligatorischen Lan- desverweisung offenbar noch entschieden hatte, den Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft zu versetzen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde nach Abspra- che mit dem Migrationsdienst nahtlos an die vorläufige Festnahme der Asylbehörde zwecks Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens übergeben. Solan- ge sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in asylrechtlicher Haft befand – Du- blin-Verfahren dauern eine gewisse Zeit –, konnte er sich folglich auch nicht dem hängigen Strafverfahren entziehen und der Fluchtgefahr wurde insoweit hinrei- chend begegnet. Als die asylrechtliche Haft angesichts der Einleitung eines natio- nalen Asylverfahrens aufgehoben wurde, schrieb die Staatsanwaltschaft, welche trotz ihres Ersuchens hierüber nicht informiert worden war, den Beschwerdeführer unverzüglich zur Verhaftung aus (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme). Der Beschwerdeführer war offenbar im Asylzentrum nicht erreichbar (vgl. Z. 217 ff.; 221 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020; den Nachtrag der Stadt- polizei Zürich vom 7. Juni 2020 [Anhaltung in Zürich]; vgl. ebenso Antwort zu Frage 14 des Protokolls der Einvernahme der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2020; vgl. 8 sodann S. 2 der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme), weshalb die Ausschreibung zur Verhaftung notwendig war. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet es als diskutabel, weshalb die Staats- anwaltschaft nicht bereits am 18. April 2020 Untersuchungshaft über den Be- schwerdeführer angeordnet hat, bestand doch bereits dannzumal ein hinreichender Tatverdacht auf diverse Verbrechen und Vergehen und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr drängte sich auf. Aus dem vorgängigen Verzicht auf Anordnung der Untersuchungshaft zu Gunsten der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens kann indes nicht geschlossen werden, dass nunmehr, nachdem seit April 2020 nur noch wenige weitere Delikte hinzugekommen sind, eine Anordnung der Untersu- chungshaft nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen für eine Untersu- chungshaft sind – nach wie vor – offensichtlich erfüllt, weshalb diese anzuordnen ist. 4.4 Ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann beim vorlie- genden Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2020 festgenommen. Die Untersuchungs- haft wurde für sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), der Dro- hung (Art. 180 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch; Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; «Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das AIG (Art. 119 Abs. 1 AIG; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch keine Überhaft. Eine verlässli- che Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 316 vom 24. Juli 2019 E. 7.5). Die Dauer der Haft von sechs Wo- chen ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen – insbesondere 9 auch im Hinblick auf den neu zur Anzeige gebrachten Einschleichdiebstahl, angeb- lich begangen am 18. Mai 2020, betreffend welchem der Beschwerdeführer offen- bar noch nicht befragt worden ist – verhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass hin- sichtlich der weiter inkriminierten Straftaten die wesentlichen Ermittlungshandlun- gen bereits getätigt wurden und bei der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Mittäterschaft ersichtlich sind. Indes sind betreffend die bereits untersuchten Delikte noch die Fristansetzung nach Art. 318 Abs. 1 StPO (inkl. allfälliger weiterer Beweismassnahmen) sowie die anschliessende Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Haftdauer von sechs Wochen geboten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 5.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 18. Juli 2020, ist nach dem Gesagten rechtens. Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wäre auch ohne Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens geltend gemachten haftrelevanten Noven abgewiesen worden. Es sind deshalb keine Kosten auszuscheiden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11