3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier, mit den Akten)