2 6. Weitere Straftatbestände, die durch den geschilderten Sachverhalt erfüllt sein könnten, sind nicht erkennbar. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eindeutig zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.