Beim streitigen Vorgang handelt es sich offensichtlich um eine automatisch generierte SMS, mittels welcher der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass eine Tagesflatrate von CHF 2.00 für den Datenverkehr in der Schweiz belastet worden sei. Eine Täuschung geht mit der erfolgten Abbuchung und der anschliessenden Information nicht einher. Bereits aus diesem Grund kann der Tatbestands des Betrugs nicht erfüllt sein. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.