4. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Er setzt nämlich voraus, dass der Geschädigte durch eine arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wird und sich dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlassen lässt, die einen Vermögensschaden verursacht. Beim streitigen Vorgang handelt es sich offensichtlich um eine automatisch generierte SMS, mittels welcher der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass eine Tagesflatrate von CHF 2.00 für den Datenverkehr in der Schweiz belastet worden sei.