3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei eine Tagesflatrate von CHF 2.00 abgebucht worden, obschon diese Gebühr nicht angefallen sei. Es werde hier eine Dienstleistung in Rechnung bzw. in Abzug gebracht, bevor sie erbracht worden sei. Der Abzug sein nämlich um 01:27 Uhr vorgenommen worden. Um diese Zeit habe sicher keine Verbindung stattgefunden, er habe geschlafen. Er und andere Kunden würden dadurch betrogen. Der Vermögensschaden belaufe sich auf den Monat gerechnet auf CHF 60.00 und auf CHF 720.00 im Jahr. Weiter erachtet er den Tatbestand der Nötigung als einschlägig.