4. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 zurückgezogen hat. Er war vom Gerichtspräsidenten vorher über die entsprechende Möglichkeit und die rechtliche Ausgangslage aufgeklärt worden. Gründe, weshalb der Rückzug der Einsprache unwirksam sein soll, etwa weil er einem Irrtum unterlegen sei, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Der Rückzug der Einsprache ist somit endgültig erfolgt und das Regionalgericht hat zu Recht die Rechtskraft des Strafbefehls verfügt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.