2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.