Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 252 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 11. Juni 2020 (PEN 20 219) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2019 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschil- dern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auffor- derung) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Am 9. Juni 2019 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hielt mit Verfügung vom 16. März 2020 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). An der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 zog A.________ seine Einsprache zurück. Daraufhin verfügte das Regionalgericht, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2020 Beschwerde. 2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet wird. 3. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, der Strafbe- fehl beruhe auf der «Annahme Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zum 19.03.2019». Die Versicherung habe aber die fälligen Beträge am 12.03.2019 von ihm durch Banküberweisung erhalten. 4. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er die Einsprache gegen den Strafbe- fehl anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 zurückgezogen hat. Er war vom Gerichtspräsidenten vorher über die entsprechende Möglichkeit und die rechtliche Ausgangslage aufgeklärt worden. Gründe, weshalb der Rückzug der Einsprache unwirksam sein soll, etwa weil er einem Irrtum unterlegen sei, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Der Rückzug der Einsprache ist somit endgül- tig erfolgt und das Regionalgericht hat zu Recht die Rechtskraft des Strafbefehls verfügt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen. 5. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (per Kurier, mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) Bern, 1. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 3