MWST) festgesetzt. Der Aufwand der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren erweist sich schliesslich als marginal, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.