7 des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er zudem in diesem Rahmen einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin C.________ reichte weder eine Kostennote ein noch hat sie sich dies vorbehalten. Entsprechend wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier 480.00 (inkl. Auslagen und