8.4 Zudem hat auch die Gerichtspräsidentin trotz Anzeigepflicht gemäss Art. 302 StPO auf eine Anzeige verzichtet, was ebenfalls klarerweise gegen die Annahme einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege bzw. falschen Zeugnisses spricht. 8.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten