1 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. 8.3 Ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich erscheint im Lichte des Gesagten eine Verurteilung der Beschuldigten wegen der Tatbestände der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB. Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht feststellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umgekehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht. 8.4 Zudem hat auch die Gerichtspräsidentin trotz Anzeigepflicht gemäss Art.