Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen äusserte. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Anschuldigungen durch die Beschuldigte ein Freispruch ohnehin noch nicht vorlag. Die Staatsanwaltschaft kam daher zutreffend zum Schluss, dass bei dieser Konstellation kein Raum für eine falsche Anschuldigung im Sinne des Gesetzes bleibt, da es an einem Handeln wider besseres Wissen fehlt. Der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.