Es bestanden am Schluss unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Das heisst aber nicht, dass die Beschuldigte mit Sicherheit gelogen hat. Vielmehr ist – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – gerade erwiesen, dass am besagten Tag tatsächlich ein Vorfall stattgefunden hat. Dies gaben sowohl der Beschwerdeführer, die Beschuldigte als auch die beiden Zeuginnen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht an. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen äusserte.