wissentlich Falschaussagen getätigt. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass der Beschuldigten solche Falschaussagen bei einer Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden müssten, was zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz ja gerade «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führte. Aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel konnte nämlich gerade nicht geklärt werden, was sich tatsächlich zugetragen hat. Es bestanden am Schluss unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.