Es liegt zwar keine schriftliche Urteilsbegründung des Urteils des Regionalgerichts vom 11. Februar 2020 vor, doch kann im Lichte der vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend macht, dass das Urteil des Regionalgerichts anders mündlich begründet worden wäre. Zwar kann aus dem «in dubio pro reo» erfolgten Freispruch gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Widerhandlug gegen das kantonale Hundegesetz nicht geschlossen werden, die Beschuldigte habe nicht