schuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (vgl. z.B. 136 IV 170 E. 2.1 f.). Es liegt zwar keine schriftliche Urteilsbegründung des Urteils des Regionalgerichts vom 11. Februar 2020 vor, doch kann im Lichte der vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend macht, dass das Urteil des Regionalgerichts anders mündlich begründet worden wäre.