Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]).