Diese Ansicht teilen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Generalstaatsanwaltschaft. Diese nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, der Beschwerdeführer mithin im Beschwerdeverfahren sämtliche Argumente vortragen konnte und sich der Sachverhalt als liquid erweist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3 mit Verweis auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern