dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 4. Juni 2020 nicht an die Hand, nachdem sie beim Regionalgericht und dem Veterinärdienst Akten ediert und das Verfahren damit faktisch eröffnet hatte. Anstelle der Nichtanhandnahme wäre in diesem Verfahrensstadium eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen.