6. Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet dem Beschwerdeführer insoweit bei, als dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt habe, obwohl sie es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet habe und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe. Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung könne aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Weiter entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im