Diese habe die Beschuldigte sogar mit Einreichen von ärztlichen Berichten und Kostenabrechnungen zu untermauern versucht. Unter diesen Umständen verstosse die Staatsanwaltschaft unzweifelhaft gegen die gesetzlichen Vorgaben von Art. 310 StPO, wonach eine Nichtanhandnahme nur verfügt werden dürfe, wenn die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.