Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie nur die eigene Wahrnehmung des Vorfalls geschildert habe, sei falsch. Der Beschuldigten müsse klar gewesen sein, dass der von ihr geschilderte Vorfall den tatsächlichen Begebenheiten nicht entspreche. Sie habe gewusst, dass weder sie noch ihre Tiere direkt angegriffen oder bedrängt worden seien. Es gehe deswegen nicht um die subjektive Wahrnehmung des Erlebten, sondern um gezielt und bewusst geschilderte Unwahrheiten. Diese habe die Beschuldigte sogar mit Einreichen von ärztlichen Berichten und Kostenabrechnungen zu untermauern versucht.