Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie die Akten des Regionalgerichts und des Veterinärdienstes nicht beigezogen (und damit das Verfahren nicht eröffnet) hätte, keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlassen dürfen. Die zur Anzeige gebrachten Tatbestände seien alles andere als eindeutig nicht erfüllt. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie nur die eigene Wahrnehmung des Vorfalls geschildert habe, sei falsch.